Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI e. V.
Stand: Januar 2022
 
Artikel I: Allgemeine Bestimmungen
 
1.Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller
im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen
des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich
diese GL.Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.Für den Umfang
der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgebend.
 
2.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer
seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten
zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem
Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.Die Sätzeundgelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
 
3.An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das
nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten
Geräten.Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware
erstellen.
 
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
 
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
 
Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
 
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
 
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
 
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
Artikel III: Eigentumsvorbehalt
 
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei
denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die
hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist
von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung,
Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang
vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Lieferers.
 
2.In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen
(Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
 
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum
auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
 
4.Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich
etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an
den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf.Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer
ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis
der Vorbehaltsware entspricht.
 
5. a)Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten
oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden.Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
3 Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue
Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. 4 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b)Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,dass
bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zusteht,
der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen
oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.
Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) 1Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4
gilt auch für die neue Sache.Die Abtretung gilt jedoch
nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in
Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen
oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware
zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Verbindung an den Lieferer ab.
 
6.Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten
für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,
die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
3 Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter
Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den
Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
 
7.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.Bei Glaubhaftmachung
eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
 
8.Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt.Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
 
Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug
 
1.Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus.Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
 
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,
oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des
Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen
üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oder
aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des
Lieferers,
verlängern sich die Fristen angemessen.
 
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges
von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen
des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
 
4.Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr.genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen.Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird.Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.
 
6.Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden.Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.
 
Artikel V: Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf
den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; auf
Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach erfolgreichem Probebetrieb.
 
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen
Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
 
Artikel VI: Aufstellung und Montage
 
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend
große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
 
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
 
3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die
für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen
und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann.Anfuhrwege und der Aufstellungs-
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
 
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so
hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers
oder des Montagepersonals zu tragen.
 
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
 
6.Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen.Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
 
Artikel VII: Entgegennahme
 
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
 
Artikel VIII: Sachmängel
 
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1.Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven
Anforderungen und den Montageanforderungen von
§ 434 BGB entsprechen.Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung
der Parteien richtet sich die Frage, ob die
Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen,
ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung.
3 Satzgilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette
ein Verbrauchsgüterkauf ist.
 
2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
 
3.Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 1Monaten ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für
Rücktritt und Minderung.Diese Frist gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs.Nr.(Bauwerke und Sachen
für Bauwerke) und 634a Abs.Nr.(Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
3 Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers)
verjähren ebenfalls in 1Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn,
vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette
ist kein Verbrauchsgüterkauf.
 
4.Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.Die Ablaufhemmung
gemäß § 445b Abs.BGB endet in jedem Fall
spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer
die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.Dies gilt nicht,
soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf
ist oder in den nach Nr. 3. Satzaufgelisteten Fällen.
 
5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich
zu erfolgen.
 
6.Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen.Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht
nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die
ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu
verlangen.
 
7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
 
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
 
9.Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen,
Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
 
10.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen,
als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers gemäß § 445a BGB
(Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag
in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
 
11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
 
12.Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers.Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4 Weitergehende
oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche
des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 
Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte; Rechtsmängel
 
1.Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet,
die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der
Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.
3 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Nr. 4 wie folgt:
a)Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für
die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen.Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XII.
c)Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben.Stellt der Besteller die Nutzung
der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
 
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
 
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
 
Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 1entsprechend.
 
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII entsprechend.
 
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
 
Artikel X: Erfüllungsvorbehalt
 
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine
Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine
Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
 
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen
beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr
benötigt werden.
 
Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
 
1.Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der
Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet
werden kann.Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 4 Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 
2.Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr.a) bis c) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst.Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten.Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen
nicht erteilt werden oder nicht nutzbar
sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
 
Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche
 
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche
des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
 
2.Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern
oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer
der vorgenannten Fälle vorliegt.
 
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
1.Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.Der Lieferer
ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
 
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
 
Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages
 
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde
 
 
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