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Allgemeine Lieferbedingungenfür Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber UnternehmernUnverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI e. V.Stand: Januar 2022 Artikel I: Allgemeine Bestimmungen 1.Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Bestellerim Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungendes Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlichdiese GL.Allgemeine Geschäftsbedingungendes Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnenausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.Für den Umfangder Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmendenschriftlichen Erklärungen maßgebend. 2.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Liefererseine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- undVerwertungsrechte uneingeschränkt vor.Die Unterlagendürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Drittenzugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag demLieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglichzurückzugeben.Die Sätzeundgelten entsprechend fürUnterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Drittenzugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweiseLieferungen übertragen hat. 3.An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller dasnicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbartenLeistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbartenGeräten.Der Besteller darf ohne ausdrücklicheVereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftwareerstellen. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbarsind. 5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasstauch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungzuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommenund ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Bestellerneben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkostenwie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. 3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. 4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Artikel III: Eigentumsvorbehalt 1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), beidenen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für diehinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfristvon bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung,Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingangvereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen BezahlungEigentum des Lieferers. 2.In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen(Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zurErfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindungzustehenden Ansprüche.Soweit derWert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, dieHöhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einenentsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; demLieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenenSicherungsrechten zu. 3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist demBesteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagtund die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern imgewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingunggestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlungerhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentumauf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungenerfüllt hat. 4.Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt erbereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerunggegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlichetwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber anden Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungenbedarf.Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderenGegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltswareein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Bestellerdenjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Liefererab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preisder Vorbehaltsware entspricht. 5. a)Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeitenoder mit anderen Gegenständen zu vermischenoder zu verbinden.Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.3 Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neueSache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmannes. 4 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.b)Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,dassbei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferergehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem FallMiteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zusteht,der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenenoder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigenWare zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.c) 1Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4gilt auch für die neue Sache.Die Abtretung gilt jedochnur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer inRechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenenoder vermischten Vorbehaltsware entspricht.d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstückenoder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass esweiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnissesdes Wertes der verbundenen Vorbehaltswarezu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt derVerbindung an den Lieferer ab. 6.Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretenerForderungen aus der Weiterveräußerung befugt.Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere beiZahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunktenfür eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeitdes Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.3 Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unterEinhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretungoffenlegen, die abgetretenen Forderungen verwertensowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch denBesteller gegenüber dem Kunden verlangen. 7.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungenoder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Liefererunverzüglich zu benachrichtigen.Bei Glaubhaftmachungeines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Liefererunverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenden Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichenUnterlagen auszuhändigen. 8.Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere beiZahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einerdem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistungneben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichenBestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzungbleiben unberührt.Der Besteller ist zur Herausgabeverpflichtet.In der Rücknahme bzw. der Geltendmachungdes Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltswaredurch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es seidenn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug 1.Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigenEingang sämtlicher vom Besteller zu lieferndenUnterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbartenZahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungendurch den Besteller voraus.Werden diese Voraussetzungennicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungzu vertreten hat. 2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen aufa) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System desLieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmenüblichen Sorgfalt erfolgten,c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischensowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalenVorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oderaufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zuvertreten sind, oderd) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung desLieferers,verlängern sich die Fristen angemessen. 3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern erglaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstandenist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugesvon je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % desPreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegendes Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. 4.Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegenVerzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchestatt der Leistung, die über die in Nr.genannten Grenzenhinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zurLieferung, ausgeschlossen.Dies gilt nicht, soweit in Fällendes Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgehaftet wird.Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweitdie Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellersist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalbeiner angemessenen Frist zu erklären, ob er wegender Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oderauf der Lieferung besteht. 6.Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellersum mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaftverzögert, kann dem Besteller für jeden weiterenangefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preisesder Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt5 %, berechnet werden.Der Nachweis höherer oderniedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen. Artikel V: Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt aufden Besteller über:a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn siezum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; aufWunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vomLieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage derÜbernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführungder Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenenBetrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zuvertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aussonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht dieGefahr auf den Besteller über. Artikel VI: Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderesschriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitigzu stellen:a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiteneinschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,Baustoffe und Werkzeuge;b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenständeund -stoffe, wie Gerüste, Hebezeugeund andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlichder Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügendgroße, geeignete, trockene und verschließbareRäume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständenangemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat derBesteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und desMontagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zutreffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifenwürde;e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besondererUmstände der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigenAngaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungenoder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichenstatischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich diefür die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungenund Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestellebefinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montagevereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungdurchgeführt werden kann.Anfuhrwege und der Aufstellungs-oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahmedurch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, sohat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten fürWartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferersoder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeitdes Montagepersonals sowie die Beendigung derAufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zubescheinigen. 6.Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme derLieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochenvorzunehmen.Der Abnahme steht es gleich, wenn derBesteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenndie Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbartenTestphase – in Gebrauch genommen worden ist. Artikel VII: Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungenwegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Artikel VIII: Sachmängel Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:1.Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie beiGefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektivenAnforderungen und den Montageanforderungen von§ 434 BGB entsprechen.Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarungder Parteien richtet sich die Frage, ob dieLieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen,ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung.3 Satzgilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferketteein Verbrauchsgüterkauf ist. 2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferersunentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zuerbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessenUrsache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. 3.Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 1Monaten abgesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt fürRücktritt und Minderung.Diese Frist gilt nicht, soweit dasGesetz gemäß §§ 438 Abs.Nr.(Bauwerke und Sachenfür Bauwerke) und 634a Abs.Nr.(Baumängel) BGB längereFristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigendes Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.3 Aufwendungsersatzansprüche desBestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers)verjähren ebenfalls in 1Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn,vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferketteist kein Verbrauchsgüterkauf. 4.Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmungund Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.Die Ablaufhemmunggemäß § 445b Abs.BGB endet in jedem Fallspätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Liefererdie Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.Dies gilt nicht,soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkaufist oder in den nach Nr. 3. Satzaufgelisteten Fällen. 5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlichzu erfolgen. 6.Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers ineinem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenenVerhältnis zu den aufgetretenen Sachmängelnstehen.Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bestehtnicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.Erfolgtedie Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, dieihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zuverlangen. 7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessenerFrist zu gewähren. 8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadetetwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 9.Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nurunerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nachdem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässigerBehandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneterBetriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetenBaugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsseentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.Werdenvom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen,Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgenebenfalls keine Mängelansprüche. 10.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllungerforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen,als die Aufwendungen sich erhöhen, weil derGegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ortals die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, essei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßenGebrauch.Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüchedes Bestellers gemäß § 445a BGB(Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertragin der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäߧ 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nurinsoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine überdie gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungengetroffen hat. 12.Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen einesSachmangels sind ausgeschlossen.Dies gilt nicht bei arglistigemVerschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltungeiner Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichenoder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers.EineÄnderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mitden vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4 Weitergehendeoder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüchedes Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte undUrheberrechte; Rechtsmängel 1.Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet,die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzungvon gewerblichen Schutzrechten und UrheberrechtenDritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.Sofernein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durchvom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungengegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet derLieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.3 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Nr. 4 wie folgt:a)Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten fürdie betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrechterwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletztwird, oder austauschen.Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenenBedingungen möglich, stehen dem Bestellerdie gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatzrichtet sich nach Art. XII.c)Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferersbestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vomDritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlichverständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und demLieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungenvorbehalten bleiben.Stellt der Besteller die Nutzungder Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigenwichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten daraufhinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntniseiner Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er dieSchutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweitdie Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgabendes Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbareAnwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungvom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vomLieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen dieBestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 1entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungendes Art. VIII entsprechend. 6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregeltenAnsprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessenErfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Artikel X: Erfüllungsvorbehalt 1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keineHindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischensowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalenVorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keineEmbargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagenbeizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhrbenötigt werden. Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1.Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass derLieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.Jedochbeschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellersauf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung,der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendetwerden kann.Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällendes Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteildes Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 4 Das Recht desBestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2.Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr.a) bis c) die wirtschaftlicheBedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblichverändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblicheinwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu undGlauben angemessen angepasst.Soweit dies wirtschaftlichnicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertragzurückzutreten.Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungennicht erteilt werden oder nicht nutzbarsind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignissesunverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeitvereinbart war. Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüchedes Bestellers, gleich aus welchemRechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichtenaus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,ausgeschlossen. 2.Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:a) nach dem Produkthaftungsgesetz,b) bei Vorsatz,c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertreternoder leitenden Angestellten,d) bei Arglist,e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit, oderg) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicherVertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein andererder vorgenannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellersist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht 1.Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbarsich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.Der Liefererist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegtdeutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommensder Vereinten Nationen über Verträge über den internationalenWarenkauf (CISG). Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelnerBestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eineunzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde